AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weber GmbH
Stand: Januar 2022
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle zwischen der Weber GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsbeziehungen, d. h. alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Die Annahme einer Gegenbestätigung des Auftraggebers mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung dar. Diese AGB gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber. Zwischenzeitliche Änderungen dieser AGB bringt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Falle künftiger Rechtsgeschäfte zur Kenntnis.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt mit Annahme des Angebots des Auftragnehmers mittels Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers zustande.
Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Muster sind zu erstellen und zusätzlich zu bezahlen, wenn sie von dem Auftraggeber schriftlich oder formlos verlangt werden und die Verhandlungen nicht zu einem Auftrag betreffend die Erstellung eines Messestandes oder Displays führen.
§ 3 Angaben zur Beschaffenheit
Durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Angaben zu Maßen, Gewichten sowie Abbildungen, Beschreibungen und/oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des Materials, von Gewichten, Maßen und/oder Formen sind zulässig.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, ab Werk entsprechend den Incoterms 2010. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die Waren liefert, indem er die Ware dem Auftraggeber am genannten Lieferort an der gegebenenfalls vereinbarten Stelle zur Verfügung stellt, jedoch ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel. Wurde am Lieferort keine bestimmte Stelle vereinbart und kommen mehrere Stellen in Betracht, kann der Auftragnehmer die Stelle auswählen, die für den Zweck am besten geeignet ist.
Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. durch den Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Auftragnehmer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, wird er dem Auftragnehmer die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen ersetzen. Wird die Ware beim Auftragnehmer oder bei Dritten eingelagert, sind hierfür gesondert zu vereinbarende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer trägt bis zur Lieferung alle die Ware betreffenden Kosten, bis auf:
a. die Verpackung,
b. alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstanden sind, dass die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ware nicht übernommen wurde oder keine Benachrichtigung über einen neuen vom Auftraggeber bestimmten Ort oder Zeitpunkt für die Warenübernahme stattgefunden hat, voraus-gesetzt, die Ware ist eindeutig als die vertragliche Ware kenntlich gemacht worden,
c. falls solche anfallen, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die bei der Ausfuhr fälligen Kosten der Zollformalitäten,
d. alle dem Auftragnehmer entstandenen Kosten und Abgaben, welche dieser aufgrund der Unterstützung des Auftraggebers (auf eigenes Verlangen) bei der Beschaffung der Ausfuhrgenehmigung oder anderer behördlicher Genehmigungen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind, entstanden sind.
§ 5 Gefahrübergang
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, ab Werk entsprechend den Incoterms 2010
Der Auftragnehmer trägt somit bis zur Lieferung alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware. Wann immer der Auftraggeber berechtigt ist, innerhalb eines vereinbarten Zeitraums den Zeitpunkt und/ oder innerhalb des benannten Ortes die Stelle für die Warenübernahme zu bestimmen, hat er hierüber den Auftragnehmer in angemessener Weise zu benachrichtigen. Hat der Auftraggeber es unterlassen, den Auftragnehmer über einen Ort für die Warenübernahme zu benachrichtigen, trägt der Auftraggeber alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt oder ab Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, vorausgesetzt, die Ware ist eindeutig als die vertragliche Ware kenntlich gemacht worden.
§ 6 Vergütung
Angegebene Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, bei Lieferung aus dem oder in das Ausland darüber hinaus zuzüglich aller etwaig anfallenden Abgaben und Zölle.
Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie erforderliche Nebenleistungen werden nach den Sätzen der Gebührenordnungen für Architekten (GOA) berechnet. Sie sind grundsätzlich in den Angeboten umfasst, aber gesondert zu bezahlen, wenn der Auftraggeber sie in Auftrag gegeben hat und es nicht zu einem Vertragsschluss über die Erstellung eines Messestandes kommt.
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber
§ 7 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihm nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers
§ 8 Eigentumsvorbehalt bei Kauf
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn der dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel dessen Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
§ 9 Miete
Sofern vertraglich Miete vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf demselben Messestand gestattet, wobei die Haftung für das Mietobjekt beim Auftraggeber verbleibt.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietobjekts sind vom Auftraggeber beim Empfang zu prüfen. Über die Übergabe (Abnahme) wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person zum vereinbarten Übergabetermin nicht anwesend, wartet der Auftragnehmer 1 Stunde, ohne dass dafür Kosten anfallen. Sollte der Übergabetermin vom Auftraggeber um mehr als 1 Stunde überschritten werden, gilt das Mietobjekt als mängelfrei übergeben, auch wenn kein Übergabeprotokoll gefertigt werden konnte.
Es obliegt dem Auftraggeber, die Mietsache gegen Transportschäden zu versichern, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.
Die Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als erfolgt, wenn der Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand beim Auftragnehmer oder einem gesondert vereinbarten Ort an den Auftragnehmer übergeben wird.
Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur tatsächlichen Übergabe der Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Zulieferteile
Ist mit dem Auftraggeber eine Anlieferung von Teilen zum Zwecke der Montage, der Komplettierung der vereinbarten Ware oder Ähnlichem vereinbart, so sind diese auf Kosten des Auftraggebers frei Werk des Auftragnehmers zu liefern.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass diese Teile in ausreichender Menge, unter Berücksichtigung etwaigen Ausschusses, so rechtzeitig an den Auftragnehmer geliefert werden, dass eine fließende Produktion sichergestellt werden kann.
Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht, so haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.
§ 11 Schutzrechte
Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen, Modelle etc. bleiben mit allen verbundenen Rechten dessen Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese geschützten Werke selbst oder durch Dritte zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber auf Grundlage der gesetzlichen Schutzvorschriften, mindestens jedoch in Höhe der durch den Auftragnehmer üblicherweise erzielbaren Vergütung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werke weiterhin zu nutzen.
Verwendet der Auftragnehmer Planungsunterlagen, die ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Leistung des Auftragnehmers auf Grundlage dieser Planungsunterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dem Auftragnehmer obliegt keine Verpflichtung, die überlassenen Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer unverzüglich nach Geltendmachung von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter in diesem Zusammenhang entstehen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Rechtsverteidigung entstehen.
§ 12 Sachmängel, Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Messestandes verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich der Messestand als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, welcher dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit der Auftraggeber sich nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§ 13 Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Beschädigung der Exponate
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird seine Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt:
a. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
b. Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden infolge Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht gegenüber Verbrauchern.
c. bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Auftragnehmer in Abweichung von lit. a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b). Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung im Fall einer Zusicherung. Bei der sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug oder Delikt wird keine weitergehende Haftung übernommen als vorstehend geregelt.
Die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Mitarbeiter haften nicht weiter als der Auftragnehmer selbst.
Bei fahrlässigem Verzug des Auftragnehmers haftet dieser nur bis maximal 0,1 % der Auftragssumme pro voller Stunde. Der Schadensersatz aufgrund Verzugs ist insgesamt begrenzt auf 5 % der Auftragssumme.
Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen, sodass der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber Schadensminderung betreiben kann.
§ 14 Verjährung
Sofern kein Fall der Arglist vorliegt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der Leistung sechs Monate nach Kenntnis des Auftraggebers von der Anspruchsentstehung, spätestens aber innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der betreffenden Leistung. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel beruhen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Versicherung
Es obliegt dem Auftraggeber, Exponate gegen Transportschäden zu versichern, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.
§ 16 Besondere Bedingungen bei Druckaufträgen
Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Druckerzeugnissen beauftragt, gelten ergänzend nachfolgende AGB:
Lieferung
Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn der dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel dessen Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Datenlieferung, Datensicherheit
Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Integrität der Datenträger und für Datensicherheit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abgabe der Datenträger an den Auftragnehmer eine Sicherungskopie vom Dateninhalt des Datenträgers herzustellen. Kommt der Auftraggeber der vorgenannten Verpflichtung nicht nach und entsteht ihm im Rahmen des Auftrags ein Schaden, so haftet der Auftragnehmer nicht für solche Schäden, die dadurch vermieden worden wären, dass der Auftraggeber der vorgenannten Verpflichtung zur Herstellung einer Sicherungskopie nachgekommen wäre.
Vom Auftraggeber verschuldete Fehldrucke bzw. Fehlbelichtungen in Folge nicht korrekter oder unvollständiger Daten werden voll in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird über Fehler und absehbare Probleme unterrichtet, sofern sie vor der Ausgabe festgestellt werden. Eventuell erforderliche Korrekturen werden auf Wunsch und soweit möglich vom Auftragnehmer unter Berechnung des jeweils gültigen Stundensatzes durchgeführt.
Eine Haftung für Mängel, die durch Fehler in der Software verursacht wurden, erfolgt nur insoweit, als vom Programmhersteller Schadenersatz geleistet wird.
Der Auftragnehmer versichert die computervirenfreie Auslieferung bei der Bestellung von Scan-Daten inklusive Datenträger. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für Schäden, die durch die Anlieferung virenverseuchter Daten und Datenträger entstehen.
Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen-oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig, unbestritten oder anerkannt ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber an einen Dritten abzutreten (§ 354a HGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass entsprechende Abtretungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Anwendung finden.
Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB bei Bedarf zu ändern. Er wird die vorgenommenen Änderungen dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Änderung einverstanden, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Über diese Folge wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Mitteilung informieren.
Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. Die Auftragnehmerin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand der Auftraggeberin zu erheben. Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.